günstige Sozialbestattung Berlin
Sozialbestattung in Berlin
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Die häufig gestellten Fragen unserer Kunden beantworten wir hier. So können Sie sich bereits vorab über wichtige Fakten zur Sozialbestattung informieren.
Bei einer vorliegenden Kostenübernahmebestätigung des Sozialamtes bezahlen die bestattungspflichtigen Angehörigen 0€!
Die billigste Bestattungsart ist die anonyme Bestattung, bei der wir als Bestatter den Friedhof selbst wählen und ohne Beisein der Angehörigen die Aschekapsel in einer Urnengemeinschaftsanlage bzw. unter der Wiese bestatten. Der Friedhof vermerkt in seinen Unterlagen selbstverständlich die persönlichen Daten der beigesetzten Person und die belegte Grabstelle.
Wir ermöglichen jedoch im Rahmen einer Sozialbestattung auch die Durchführung einer Beerdigung mit Trauerfeier mit Schmuckurne und Blumengesteck für 0€!
Ist kein Ehegatte bzw. Keine Ehegattin mehr da, sind die volljährigen Kinder die nächsten Bestattungspflichtigen in der gesetzlichen Reihenfolge. Sie sind zur Bestattung der Eltern verpflichtet und müssen demzufolge auch für die Kosten aufkommen. Können sie das nicht, bleibt der Antrag beim Sozialamt auf eine Kostenübernahme für die Bestattung.
Bis Ende 2003 gab es noch Sterbegeld für verstorbene Versicherte von der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 1.050€, seitdem gibt es kein gesetzliches Sterbegeld mehr. Die einzige Ausnahme ist das Bestattungsgeld vom Versorgungsamt. Das wird nach dem Bundesversorgungsgesetz für die Bestattung von diesen verstorbenen Personen gezahlt: Beschädigte Soldaten aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg, Witwen und Waisen von Gefallenen sowie Kriegsopfer unter der Zivilbevölkerung. Deshalb macht es Sinn, selbst für den Todesfall vorzusorgen. Möglichkeiten sind eine Sterbegeldversicherung oder eine bereits vorab bezahlte Bestattungsvorsorge.
Ja. Die Beerdigungskosten können bei den meisten Banken unbürokratisch vom Konto der verstorbenen Person durch die Erben bezahlt werden. Dafür muss auf dem Konto genug Geld vorhanden sein und eine Rechnung für die Bestattung vorgelegt werden. Darauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Wichtig ist auch, dass eventuell zu viel überwiesene Rente nicht für die Bestattungskosten eingesetzt wird, denn überzählige Rentenzahlungen müssen zurückgezahlt werden.
Bestattungspflichtig sind die nächsten Angehörigen in genau dieser Reihenfolge: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Die Geschwister sind also bestattungspflichtig, wenn Ehepartner, Kinder und Eltern die Bestattung nicht organisieren können.
Die Ausschlagung des Erbes führt nicht automatisch zu einem Entlassen aus den Bestattungskosten. Im ersten Schritt muss zwar der Staat mit der Staatskasse als „letzter“ Bestattungspflichtiger einspringen, wenn alle Erben und damit Bestattungspflichtigen ausgeschlagen haben. Das nennt man eine „Fiskusbestattung“. Aber die Bestattungskosten kann sich der Staat dann wiederum von den nahen Angehörigen zurückholen, da diese i.d.R. laut Bestattungsgesetz zur Beerdigung verpflichtet sind. Wenn dann niemand die Mittel für die Beisetzung aufbringen kann, bleibt der Weg über eine Sozialbestattung, bei der das Sozialamt bei einem Nachweis der fehlenden finanziellen Möglichkeiten die Bestattungskosten trägt.
Verstirbt eine Person allein daheim, erhält das Gesundheitsamt eine Meldung der Polizei. Das Gesundheitsamt ordnet nun beim Ordnungsamt eine ordnungsbehördliche Bestattung an. Das Ordnungsamt versucht, bestattungspflichtige Angehörige mit Hilfe von Standesämtern und Meldeämtern zu ermitteln. Wurden nach maximal 10 Tagen keine Angehörigen gefunden, wird eine „Bestattung von Amts wegen“ durchgeführt. Dafür erfolgt im ersten Schritt die Kremierung der verstorbenen Person, während die Ermittlung nach Angehörigen weiterläuft. Werden rechtzeitig Angehörige gefunden, können diese die Bestattung mitgestalten, müssen allerdings auch für die Kosten eintreten.
Wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen die Bestattung nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit einer Sozialbestattung. Den Antrag auf die Kostenübernahme muss beim Sozialamt gestellt werden. Nach einer Bestätigung kann im Rahmen der Kostenübernahme die Bestattung beim Bestatter geplant und beauftragt werden. Jedoch haben nur bestattungspflichtige Angehörige diese Möglichkeit. Nahestehende Freunde oder Nachbarn, die sich gern kümmern würden, haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme.
Bestattungen - Schlagworte: Anspruch auf Kostenübernahme, bestattungspflichtig
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